Sind Massenmehrungen beim Einheitspreisvertrag anzuzeigen?

Grundsätzlich ist es so, dass bei einem Einheitspreisvertrag Massenmehrungen nicht angezeigt werden müssen. Wir zitieren hierzu einen Leitsatz aus dem Urteil des OLG Naumburg – 6 U 19/14 – vom 09.04.2015 (BGH – VII ZR 83/15 – Beschluss vom 21.09.2016, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) zitieren:

„Kommt es ohne Anordnung des Auftraggebers zu Mehrmengen in einzelnen Positionen eines detaillierten Leistungsverzeichnisses, setzt der Anspruch auf Vergütung dieser Mehrmengen nicht voraus, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Anspruch vor Ausführung der Leistung ankündigt.“

Auf dieser Linie liegt ebenfalls das Urteil des OLG Jena – 7 U 1205/02 – vom 28.05.2003 (BGH – VII ZR 243/03 – Beschluss vom 13.01.2005, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).