Schwarzgeldabrede – Werklohn weg!

Der Bundesgerichtshof hat sich unlängst in mehreren Entscheidungen mit der Auswirkung einer Schwarzgeldabrede auf den Bauvertrag befasst. Hierbei hat er die bisherige Rechtsprechung konkretisiert und teilweise drastisch geändert.

1. BGH – VII ZR 6/13 – Urteil vom 01.08.2013
Werden Arbeiten „schwarz“ ausgeführt, so ist der Bauvertrag nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig. Aus diesem Grunde bestehen Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer nicht. Der Auftragnehmer muss in diesem Falle Mängel nicht beseitigen.

Bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs – VII ZR 241/13 – vom 10.04.2014 handelt es sich um das erste Urteil zur Neufassung des SchwarzArbG vom 23.07.2004. Danach wurde die Rechtsprechung zu Unwirksamkeit von „Ohne-Rechnung-Abreden“ an die geänderte Gesetzeslage angepasst.

2. BGH –VII ZR 241/13 – Urteil vom 10.04.2014

Da ein Bauvertrag bei einer Schwarzgeldabrede nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Zahlung von Werklohn.

In Abweichung gegenüber der früheren Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof – VII ZR 241/13 – mit Urteil vom 10.04.2014 allerdings entschieden, dass der Auftragnehmer in diesem Fall auch keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Wertersatz gegen den Auftraggeber hat.

Das bedeutet im Ergebnis, dass der Auftragnehmer in diesem Fall keinen einzigen Cent sieht.

In der Praxis kommen aufgrund dieser geänderten Rechtsprechung immer wieder Fälle vor, in denen der Auftraggeber bewusst mit dem Auftragnehmer wegen eines Teils des Werklohns eine Schwarzgeldabrede trifft. Sobald der Auftragnehmer dann den restlichen Werklohn durch Vorlage einer Rechnung geltend macht, beruft sich der Auftraggeber auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs – VII ZR 241/13 – vom 10.04.2014. Der Auftraggeber muss dann nichts mehr zahlen.

Es kommt sogar vor, dass im Laufe eines langjährigen Rechtsstreites der Auftraggeber – erstmalig – eine Schwarzgeldabrede behauptet, um sich der Werklohnforderung des Auftragnehmers zu entziehen.

So oder so sollte von Schwarzgeldabreden Abstand genommen werden.

3. BGH – VII ZR 216/14 – Urteil vom 11.06.2015

Hier hat sich der Bundesgerichtshof mit dem umgekehrten Fall befasst.
Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23.07.2004 nach § 134 BGB nichtig, steht dem Auftraggeber, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu.

Der Auftragnehmer kann dem Rückzahlungsanspruch dann § 817 Abs. 2 BGB entgegenhalten. Danach ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn beide Parteien bei Abwicklung des Zahlungsverkehrs gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB verstoßen haben.